Analyse künstlicher Mineralfasern (KMF): Mineralwolle auf WHO-Fasern prüfen
Sie ist in vielen Häusern und Immobilien zu finden: Mineralwolle. Handwerkern und Hausbesitzern fällt das meist gelbe Gewebe aus weichen Fasern oft beim Dachbodenausbau oder der Sanierung von Wänden und Böden in die Hände. Was viele nicht wissen: Das Dämmmaterial enthält unter Umständen sogenannte lungengängige künstliche Mineralfasern (lungengängige KMF), die beim Einatmen schwere gesundheitliche Schäden verursachen können. Es ist daher ratsam, die Mineralwolle vor Beginn der Handwerksarbeiten auf diese gefährlichen Fasern zu testen. Vor allem in älteren Gebäuden werden noch häufig belastete Dämmstoffe entdeckt. Mit einer Analyse von CRB erhalten Sie schnell Aufschluss über die verwendeten Materialien in Ihrer Mineralwolle.
Was sind künstliche Mineralfasern?
Künstliche Mineralfasern (KMF) sind aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Fasern. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht brennbar sind, sehr gute Wärme‐ und Lärmdämmeigenschaften haben, verspinnbar und beständig gegen Wasser und Chemikalien sind.
KMF werden als Dämm‐ und Isoliermaterial in Dachflächen und Außenfassaden, Leichtbauwänden, abgehängten Decken und auf Böden als Trittschalldämmung eingesetzt. Zudem werden sie um Leitungsrohre und Lüftungskanälen verwendet. Sie kommen auch in Zementprodukten wie Spachtelmasse und Spritzbrandschutz zum Einsatz. Zudem werden sie als Dichtungen verwendet. Auch für textile Zwecke, als Glasfasertapete und als Verstärkung von Kunstoffen (GFK) kommen sie zur Anwendung.
KMF können zu Juckreiz und Hautreizungen führen. Lungengängige KMF (sog. WHO‐Fasern), die vor dem Jahr 1996 hergestellt wurden (sog. alte Mineralwolle), gelten als krebserzeugend. Ab dem Jahr 2000 in Verkehr gebrachte KMF‐Produkte sind biologisch abbaubar. Das heißt, die Fasern lösen sich nach dem Einatmen auf und können dadurch ihre kanzerogene Wirkung nicht entfalten.
Unsere Leistungen
Wir bieten Ihnen die Klassifikation 'alter Mineralwollen' oder solcher Mineralfasern ohne RAL-Gütezeichen hinsichtlich ihres krebserzeugenden Gefährdungspotentials an durch
- Die Prüfung künstlicher Mineralfaser-Produkte auf das Vorhandensein von WHO-Fasern mittels Rasterelektronenmikroskopie, REM
- Die Bestimmung des Kanzerogenitätsindex (KI) gemäß IFA/BIA-Verfahren 7488
WHO-Fasern
Gemäß TRGS 905 anorganische Fasern (ausgenommen Asbest) mit einer Länge > 5 μm, einem Durchmesser < 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von > 3:1, WHO-Fasern.
Untersuchung mit dem Rasterelektronenmikroskop als Materialprobe gem. Richtlinie VDI 3866, Bl. 5 für 62,00 € netto (73,78 € brutto).
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Kanzerogenitätsindex KIDer Kanzerogenitätsindex, KI, ist eine dimensionslose Größe und wird nach der stofflichen Zusammensetzung der zu bewertenden Mineralfasern ermittelt.
Glasige Mineralfasern werden nach dem KI entsprechend TRGS 905 wie folgt eingeteilt, wenn sie in ihren Abmessungen der WHO - Faser - Definition: (Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, Verhältnis Länge: Durchmesser > 3 : 1) entsprechen:
Kosten für die Bestimmung des Kanzerogenitätsindex KI
Analyse von vorhandenen WHO-Fasern auf den Kanzerogenitätsindex gem. IFA / BIA-Verfahren 7488 für 112,00 € netto (133,28 € brutto).
Gewerbliche Kunden können sich im Preisverzeichnis orientieren und dann über diese Bestellschnittstelle Proben bei uns zur Analyse anmelden: Zur Anmeldung für Neukunden Privatkunden können hier eine Analyse von Mineralwollen beauftragen: Bestellung nach Material
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Mineralwolle und künstliche Mineralfasern (KMF)
Was sind künstliche Mineralfasern?
Künstliche Mineralfasern (KMF) sind aus mineralischen Rohstoffen durch Aufschmelzen hergestellte Fasern mit glasiger Struktur. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht brennbar sind, sehr gute Wärme‐ und Lärmdämmeigenschaften besitzen und darüber hinaus verspinnbar sowie beständig gegen Wasser und Chemikalien sind. Je nach Ausgangsmaterial werden sie als Glaswolle, Steinwolle, Basaltwolle oder Mineralwolle bezeichnet. Ein Sonderfall sind kristalline Fasern, wie beispielsweise Keramikfasern.
Was sind „neue Mineralwollen“?
Alle Mineralfasern, die seit dem 1.6.2000 in Verkehr gebracht wurden, haben nach EU-Recht oder deutschem Recht entsprechende Bioverträglichkeitstests durchlaufen und gelten als neue Mineralwollen im Sinne der TRGS 521 und somit als unbedenklich.
Welche Besonderheiten ergeben sich für Mineralwollen mit Herstellungsdatum 1996 bis 30.5.2000?
Mineralfasern, die zwischen 1996 und Mitte 2000 in Verkehr gebracht wurden, können über Bioverträglichkeitstests oder als KI40-Fasern freigezeichnet worden sein (gelten als ‚neue Mineralwollen‘ und erfüllen somit die Freizeichnungskriterien der Gefahrstoffverordnung) oder noch ‚alte Mineralwollen‘ im Sinne der TRGS 521 darstellen.
Hier bietet die Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. einen Test an, ob Mineralwollen aus diesem Zeitraum freigezeichnet wurden.
Was sind „alte Mineralwollen“?
Alle Mineralwollen mit Herstellungsdatum 1995 oder älter stellen alte Mineralwollen im Sinne der TRGS 521 dar und sind nach TRGS 905 als krebserzeugend zu bewerten.
TRGS 905 beschreibt in einer Fußnote zum Kanzerogenitätsindex KI (Kap. 2.3, anorganische Faserstäube) die Einsatzmöglichkeit des KI zur Beurteilung von alten Mineralwollen:
„Der KI ist jedoch ein preiswerter Test, mit dem alte Wollen, die vor 1996 eingebaut wurden, im Zweifelsfalle auf Kanzerogenität untersucht werden können. Alte Wollen mit WHO-Fasern, die einen KI größer 40 aufweisen, können aufgrund des KI-Indexes als nicht krebserzeugend eingestuft werden …“
Wo werden künstliche Mineralfasern eingesetzt?
KMF werden als Dämmstoffe und Isoliermaterial in Dachflächen und Außenfassaden, Leichtbauwänden, abgehängten Decken und unter Bodenbelägen als Trittschalldämmung eingesetzt. Zudem werden sie als Ummantelung von Leitungsrohren und Lüftungskanälen verwendet. Weitere Anwendungen: als Spritzbrandschutz, in Dichtungen oder als Zuschlagstoff für Spachtelmassen. Auch für textile Zwecke, als Glasfasertapete und als Verstärkung von Kunstoffen (GFK), kommen sie zur Anwendung.
Wie gefährlich sind künstliche Mineralfasern?
KMF können zu Juckreiz, Hautreizungen und Allergien führen. Lungengängige KMF (sog. WHO-Fasern), die vor Juni 2006 hergestellt wurden (sog. alte Mineralwolle), haben eine krebserzeugende Wirkung – Ausnahme: sogenannte KI40-Fasern, die seit 1996 in geringem Umfang hergestellt wurden.
Was sind lungengängige Fasern?
Fasern werden entsprechend der WHO-Faserdefinition als lungengängig bezeichnet, wenn ihre Länge mehr als 5 Mikrometer beträgt, der Durchmesser weniger als 3 und das Länge-Durchmesser-Verhältnis größer als 3:1 ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht das Risiko, dass die Fasern tief in die Atemwege eindringen und dort krebserzeugend wirken können.
Sind KMF im Dämmmaterial erkennbar?
Mineralwolle-Produkte sind, in loser Form oder mit Kunstharz zu Matten verpresst, auch für den Laien unschwer an ihrer glasigen Ausbildung und wolligen Struktur zu erkennen.
Wie gehe ich mit KMF-Produkten um?
Entscheidend ist hier die Frage: Handelt es sich um 'alte' oder 'neue' Mineralwolle?
Neue Mineralwolle:
Auch für Glas- und Steinwollefasern, die als Mineralwolle als unbedenklich gelten, müssen Mindestschutzmaßnahmen vor Stäuben ergriffen werden. Die Anwendung der Mindestschutzmaßnahmen schützt insbesondere vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Atmungsorgane und vor hautreizenden Einwirkungen der Fasern.
Alte Mineralwolle oder solche unbekannten Herstellungsdatums:
Der Umgang mit „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen ist nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten gilt die TRGS 521 und sollte von Privatleuten unbedingt vermieden werden.
Eine hervorragende Informationsquelle ist eine Broschüre der BGBau: „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) - Handlungsanleitung“
Absolute Sicherheit darüber, welche Art von Mineralwolle in Ihren Baustoffen verwendet wird, kann nur eine Materialanalyse aus dem Analyse-Labor geben. CRB testen Materialproben schnell und zuverlässig.
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Privatkunden: Bestellung nach Material
Wie gehe ich mit Mineralwollen ohne bekanntes Herstellungsdatum um?
In deutschen Regelwerken ist für eingebaute Mineralwollen ohne bekanntes Herstellungsdatum, ohne RAL-Gütezeichen oder entsprechendem Nachweis der Biolöslichkeit keine Möglichkeit beschrieben, zwischen ‚alten Mineralwollen‘ und ‚neuen Mineralwollen‘ zu unterscheiden.
Ein Kanzerogenitätsversuch nach Absatz 3 oder die Bestimmung der in-vivo-Biobeständigkeit nach Absatz 4, Kap. 2.3, TRGS 905 ist bei eingebauten Mineralwollen im Nachhinein kaum möglich.
Somit bleiben für diese Mineralwollen Absatz (1) WHO-Fasern und (2) Kanzerogenitätsindex KI, Kap. 2.3, TRGS 905 als Beurteilungskriterien. Hierzu schreibt TRGS 905 in einer Fußnote zum Kanzerogenitätsindex KI:
„... Die Nutzung des Kanzerogenitätsindexes KI zur Einstufung von WHO-Fasern als krebserzeugend kann dazu führen, dass WHO-Fasern mit einem KI kleiner 40 als krebserzeugend eingestuft werden, obwohl ein Kanzerogenitätsversuch nach Absatz 3 oder die Bestimmung der in-vivo-Biobeständigkeit nach Absatz 4 nicht zu einer Einstufung als krebserzeugend führen. Das bedeutet, dass WHO-Fasern, für die lediglich ein KI-Index unter 40 vorliegt, vorsorglich als krebserzeugend einzustufen sind, obwohl weitere Prüfungen diese Einstufung widerlegen könnten. ...“
Welche Schlussfolgerungen ergeben sich?
Eine nachträgliche Freizeichnung eingebauter Mineralwoll-Produkte über Bioverträglichkeitstests ist in der Regel nicht möglich.
Die Beurteilung "alter Mineralwollen" im Sinne der TRGS 521 und solcher Mineralwollen ohne bekanntes Herstellungsdatum erfolgt, sofern sie nicht generell als krebserzeugend eingestuft werden, nach Deutschem Recht (TRGS 521, TRGS 905) über die Prüfung auf lungengängige WHO-Fasern und die Bestimmung des Kanzerogenitätsindex KI.
Materialanalyse für weitere Baustoffe
Neben den Mineralwolle gibt es viele weitere gefährliche Baustoffe, die in alten Gebäuden häufig zu finden sind. Eine Gefahr geht dabei zum Beispiel von Bodenbelägen, Klebern, Putz, Spachtelmassen, Isoliermaterial und Dämmstoffen mit Asbest-Anteil aus. Auch für diese Produkte bietet CRB schnelle und professionelle Analysen an. Auf unserer Übersichtsseite können Sie Asbest-Analysen nach Material auswählen: Fallbeispiele zur Analyse von Asbest in unterschiedlichen Materialien
Auszüge aus aktuellen Gesetzestexten zum Thema Mineralwolle
... Laboruntersuchungen haben ergeben, daß bestimmte künstlich hergestellte glasige (Silikat-) Fasern krebserzeugende Wirkung haben. Epidemiologische Studien haben zu Bedenken bezüglich der Gesundheitseffekte von künstlich hergestellten glasigen (Silikat-) Fasern Anlaß gegeben ...
als kritisch gelten:
- Künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na20 + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent
- Keramische Mineralfasern; Fasern für spezielle Anwendungen, soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt
... Beim gegenwärtigen Wissensstand kann es unter gewissen Umständen gerechtfertigt erscheinen, einige künstlich hergestellte glasige (Silikat-) Fasern von der Einstufung als krebserregend auszunehmen ...
Anmerkung Q:
Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen wird, daß der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, daß die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20}i.m weniger als 10 Tage beträgt.
- Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, daß die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20|xm weniger als 40 Tage beträgt.
- Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.
- Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.
Anmerkung R:
Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6µm.
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen weder für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau, einschließlich technischer Isolierungen, noch für Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige [Silikat-]Fasern mit einem Massengehalt von in der Summe über 18 Prozent der Oxide von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität ergeben,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in Prozent) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte
2.3 Anorganische Faserstäube (außer Asbest)
(1) Dieser Abschnitt gilt für anorganische Fasern (ausgenommen Asbest) mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem Länge-zu-DurchmesserVerhältnis von > 3:1 (WHO-Fasern).
(2) Die Bewertung der WHO-Fasern erfolgt nach den Kategorien für krebserzeugende Stoffe in Anhang I der CLP-Verordnung und für glasige Fasern zusätzlich auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI 1 , der sich für die jeweils zu bewertenden WHO-Fasern aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt.
KI= Summe Na,K,B,Ca,Mg,Ba-Oxide - 2 x Al-Oxid
1. Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI <= 30 werden in die Kategorie 1B eingestuft.
2. Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI > 30 und < 40 werden in die Kategorie 2 eingestuft.
3. Für glasige WHO-Fasern erfolgt keine Einstufung als krebserzeugend, wenn deren Kanzerogenitätsindex KI >= 40 beträgt.
(3) Die Einstufung von WHO-Fasern kann durch einen Kanzerogenitätsversuch mit intraperitonealer Applikation, vorzugsweise mit Faserstäuben in einer arbeitsplatztypischen Größenverteilung, vorgenommen werden.
1. Wird für WHO-Fasern in einem Kanzerogenitätsversuch nach Satz 1 mit einer Dosis von 1 x 109 WHO-Fasern eine krebserzeugende Wirkung beobachtet, erfolgt eine Einstufung in Kategorie 1B. Dagegen erfolgt eine Einstufung in Kategorie 2, wenn in diesem Kanzerogenitätsversuch keine krebserzeugende Wirkung beobachtet wurde.
2. In letzterem Fall empfiehlt es sich, zusätzlich einen Kanzerogenitätsversuch nach Satz 1 mit einer Dosis von 5 x 109 WHO-Fasern durchzuführen. Wird bei dieser Dosis eine krebserzeugende Wirkung der Faserstäube nachgewiesen, wird die Einstufung in Kategorie 2 beibehalten. Dagegen erfolgt keine Einstufung der WHO-Fasern, wenn in diesem Kanzerogenitätsversuch keine krebserzeugende Wirkung beobachtet wurde.
(4) Die Einstufung von WHO-Fasern kann auch durch Bestimmung der in vivoBiobeständigkeit erfolgen. Danach erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 2 der krebserzeugenden Stoffe, wenn für WHO-Fasern nach intratrachealer Instillation von 4 x 0,5 mg Fasern in einer Suspension eine Halbwertzeit von mehr als 40 Tagen ermittelt wurde...
Fußnote zum KI
Die Nutzung des Kanzerogenitätsindexes KI zur Einstufung von WHO-Fasern als krebserzeugend kann dazu führen, dass WHO-Fasern mit einem KI kleiner 40 als krebserzeugend eingestuft werden, obwohl ein Kanzerogenitätsversuch nach Absatz 3 oder die Bestimmung der in-vivo-Biobeständigkeit nach Absatz 4 nicht zu einer Einstufung als krebserzeugend führen. Das bedeutet, dass WHO-Fasern, für die lediglich ein KI Index unter 40 vorliegt, vorsorglich als krebserzeugend einzustufen sind, obwohl weitere Prüfungen diese Einstufung widerlegen könnten.
Der KI ist jedoch ein preiswerter Test, mit dem alte Wollen, die vor 1996 eingebaut wurden, im Zwei-felsfalle auf Kanzerogenität untersucht werden können. Alte Wollen mit WHO-Fasern, die einen KI größer 40 aufweisen, können aufgrund des KI-Indexes als nicht krebserzeugend eingestuft werden. Für die Beurteilung alter Mineralwolle und die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen von Abbruch-,. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist die TRGS 521 heranzuziehen.
2.1 Wolle
Als Wolle bezeichnet man eine ungeordnete Anhäufung von Fasern mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern.
2.2 Mineralwolle
(1) Unter der Sammelbezeichnung Mineralwolle werden Dämmstoffe aus künstlich hergestellten Stein- oder Glaswollen zusammengefasst.
(2) Mineralwolle besteht aus Künstlichen Mineralfasern, die aus ungerichteten, glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium und Barium bestehen.
2.3 Alte Mineralwollen
(1) Im Sinne dieser TRGS sind alte Mineralwollen biopersistente künstliche Mineralfasern nach Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung. Nach der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdendere Stoffe“ sind die aus alter Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.
(2) Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaute wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne dieser TRGS handelt.
2.4 Neue Mineralwollen
Die etwa seit 1996 hergestellten Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern, die die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen, bezeichnet man als neue Mineralwollen.