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Gerichtsurteil: Überdeckungsverbot von asbesthaltigen Klebstoffresten

Bei der Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge bleiben nach Demontage der Bodenbeläge häufig asbesthaltige Klebstoffreste zurück. Dieser Kleber darf nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Geklagt hatten Eigentümer und Verwalter von Wohnungseigentum, die beabsichtigten, asbesthaltige Bodenplatten in Wohnungen durch andere Beläge zu ersetzen. Die Kläger wollten jedoch die nach Entfernung des Bodenbelags zurückbleibenden asbesthaltigen Klebstoffreste an Ort und Stelle belassen und lediglich versiegeln bzw. verdecken. In einigen Wohnungen wurden die Arbeiten bereits auf diese Weise durchgeführt.

Gefahrstoffverordnung verpflichtet zur Asbest-Prüfung des Klebers und Entfernung bei Asbestbelastung

Durch eine anonyme Anzeige hatte das Land Nordrhein-Westfalen Kenntnis von diesem Vorgehen erhalten und die Kläger auf die Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie des einschlägigen technischen Regelwerks hingewiesen. Diese Schriftstücke schreiben vor, dass bei der Sanierung von Asbest-Platten auch der unter den Platten befindliche Kleber zu untersuchen ist. Wenn eine Asbestbelastung festgestellt wird, müssen die Klebstoffreste ebenfalls entfernt werden.

Asbest-Überdeckung und -Versiegelung sind verbotene Tätigkeit (gemäß GefStoffV)

Die oben genannten Wohnungseigentümer und -verwalter sahen sich mit ihrem Sanierungsvorgehen im Recht und zogen vor Gericht. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat die Klage jedoch abgewiesen. Ein Entscheidungsgrund: Im Sinne der Gefahrstoffverordnung werden die Überdeckung oder Versiegelung von asbesthaltigem Kleber als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden eingestuft.

Die maßgebliche Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV gilt hier, obwohl die Klebstoffreste durch die geplanten Arbeiten nicht verändert oder beschädigt werden. Denn Voraussetzung ist nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die Tätigkeit: Bereits der bloße Kontakt mit dem Gefahrstoff ist ausreichend. Für ein Verbot genügt die abstrakte Gefährdung von Personen und diese besteht schon bei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Asbests – also auch beim Überdecken oder Versiegeln von asbesthaltigem Kleber.

Beschichtung oder Überbauung reduzieren Gefährdungspotenzial nicht

Warum ist die Versiegelung von asbesthaltigem Kleber keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit? – In diese Kategorie fallen nur der Rückbau oder die Entfernung von baulichen Anlagen(bestandteilen). Beim Versiegeln oder Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste werden diese aber gerade nicht entfernt. Zudem handelt es sich weder um Instandhaltungs- noch um Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung, da das Gefährdungspotenzial des asbesthaltigen Klebers unverändert bestehen bleibt. Nach der Überdeckung oder Versiegelung könnte die Existenz des asbesthaltigen Klebers in Vergessenheit geraten. Bei späteren Arbeiten oder beim Abriss der Gebäude könnte es dann zu Gefahren durch unbeabsichtigte und unerkannte Freisetzung von Asbestfasern kommen. Die Problemlage würde also weiterhin bestehen, was dem Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung widerspricht.

Vor der Sanierung prüfen: Lauern unter Ihren Fußböden asbesthaltige Kleber?

Wie das aktuelle Gerichtsurteil zeigt, ist bei der Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge eine Prüfung des darunter liegenden Klebstoffes zwingend erforderlich. Asbesthaltige Klebstoffe befinden sich häufig unter quadratischen, hellen Platten aus Hart-PVC oder PVC-Rollenware. Dabei kann der Asbestgehalt bis zu 15% betragen. Ob und wie stark Kleber asbestbelastet sind, zeigt nur eine Asbestanalyse aus dem Prüflabor.

Mehr dazu auf unserer Seite: Asbest-Analyse von organischen Klebern

 

Quellen zum Gerichtsurteil:

https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Arnsberg_6-K-719017_Asbesthaltige-Klebstoffreste-duerfen-nicht-lediglich-ueberdeckt-oder-versiegelt-werden.news26746.htm?fbclid=IwAR0qNV36nCwzoeG-WnjzVq_R0-pqL9K8mVVsyDnjtIYmq6O4qNR7YrcIHZA

https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/6267-asbesthaltige-klebstoffreste-duerfen-nicht-lediglich-ueberdeckt-oder-versiegelt-werden